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Qualifizierte Assistenz

Qualifizierte Assistenz bei Trauma bedeutet Begleitung im Alltag, die Sicherheit und Orientierung gibt. Im Mittelpunkt stehen Übung, Anleitung und Reflexion – immer angepasst an die individuellen Bedürfnisse der Klient*innen.

So kann Schritt für Schritt mehr Stabilität im Alltag entstehen, auch wenn belastende Symptome weiterhin bestehen.

Eine Fachkraft für qualifizierte Assistenz ist im Alltag da – nicht um alles abzunehmen, sondern um gemeinsam rauszufinden, was wirklich hilft. Man probiert zusammen aus, was funktioniert, übt neue Dinge und schaut, wie schwierige Situationen besser bewältigt werden können. Dabei geht es nicht um schnelle Lösungen, sondern um einen vertrauensvollen Prozess, der sich am Tempo der betroffenen Person orientiert. Die Fachkraft bringt Fachwissen mit, aber vor allem auch Geduld, Flexibilität und die Haltung, dass Unterstützung immer auf Augenhöhe stattfinden sollte. So entsteht Stück für Stück mehr Sicherheit und Selbstbestimmung – und das macht oft erst Teilhabe möglich.

Ziele der Qualifizierten Assistenz (QA)

Sie soll dabei unterstützen, trotz Traumafolgestörungen ein stabiles, selbstbestimmtes Leben zu führen – alltagsnah, traumasensibel und so, dass Teilhabe möglich wird. Sie schafft Sicherheit, Orientierung und hilft dabei, Dinge überhaupt (wieder) umsetzen zu können. Die Ziele sind so individuell wie es Menschen gibt.

Sie sind in fünf große Bereiche zusammengefasst.

1. Allgemeine Erledigungen des Alltags sowie der Haushaltsführung

Selbstversorgung, wie Körperhygiene, Ernährung

Selbstberührung kann triggern oder Scham auslösen.

QA kann eine achtsame Begleitung ohne Druck anbieten. Erinnern und Validieren von Versorgung des Körpers ist ein Grundbedürfnis. Also gemeinsames Besprechen, wie es leichter sein könnte.

Strukturierung des Tagesablaufs & Gestaltung täglicher Routinen

Viele traumatisierte Menschen haben keinen stabilen Tagesrhythmus. Essenszeiten können bei Essstörungen panikauslösend oder stark angstbesetzt sein. Routinen bieten Sicherheit, sind aber oft schwer umzusetzen.

QA hilft beim Erstellen eines abgestimmten Tagesplans. Sie erinnert an Pausen, Mahlzeiten und auch Ruhephasen. Sie unterstützt bei der Etablierung kleiner Routinen.

Einkaufen (alltäglich & außergewöhnlich)

Menschenmengen und Reizüberflutung können eine hohe Triggergefahr bedeuten. Entscheidungsschwierigkeiten bei der Auswahl (z. B. durch Anteile mit gegensätzlichen Bedürfnissen). Bei Essstörungen kann der Einkauf von Lebensmitteln zwanghaft oder komplett vermieden werden.

QA kann helfen bei der vorherigen Planung und dem Einkaufszettel. Gemeinsames Reflektieren von Ernährung. Sie bietet eine wertfreie Begleitung ohne Kontrolle, aber mit gemeinsamem Aushalten der Situation.

Zubereitung von Mahlzeiten

Trigger durch Konsistenzen, Gerüche, Körperreaktionen. Angst vor Kalorien, Kontrolle über Zutaten. Anteile mit unterschiedlichen Essbedürfnissen.

QA kann helfen, wie mit den Triggern umgegangen werden kann. Reorientierung sowie gemeinsame Innenarbeit zur Klärung, wie eine gemeinsame Ernährungsform gefunden werden kann.

Nutzung von Dienstleistungen (z. B. Hausmeister)

Angst vor Kontakt zu fremden Menschen. Trigger durch Autorität oder bestimmte äußere Reize. Vermeidung von Anrufen oder Mailverkehr. Unsicherheit bei der Organisation von Terminen.

QA kann helfen bei der Recherche, beim Vorbesprechen, was am Telefon gesagt werden kann, und mit Hilfestellungen beim Telefonieren. Begleitung bei Besuchen von Dienstleistern. Sicherheitsgefühl vermitteln bei unangenehmen Kontakten.

Umgang mit finanziellen Angelegenheiten

Dissoziation bei Überforderung durch Zahlen/Verträge. Schuldgefühle oder „Ich verdiene das nicht“-Gedanken. Anteile mit verschiedenen Ausgabenmustern. Angst vor Kontrolle oder Fehlern.

QA hilft beim Strukturieren von Unterlagen sowie beim Erinnern an Fristen. Gemeinsames Planen, wie der*die Klient*in sich selbst erinnern kann (Kalender usw.). Gemeinsames Lernen, wie Ausgaben überblickt werden können.

Umgang mit Behördenangelegenheiten

Dissoziation oder Panik bei Briefen/Post. Trigger durch Formulierungen, Amtsstrukturen. Angst vor Ablehnung, Fehlern, Kontrolle. Hohe Komplexität, die schnell überfordert.

QA hilft beim Öffnen und Sortieren der Post. Erklärt in einfacher Sprache, worum es geht. Hilft beim Ausfüllen von Anträgen. Begleitung zu Terminen und Hilfe bei Widersprüchen.

2. Gestaltung sozialer Beziehungen

Was gehört dazu?

Begleitung, Anleiten & Üben, um soziale Kontakte und Beziehungen aktiv gestalten zu können. Insbesondere der Umgang mit:

  • Fremden
  • Nachbar*innen
  • Bekannten & Freund*innen
  • Verwandten (Eltern, Kinder, Partner*in etc.)
  • Bewohner*innen oder Mitarbeitenden von Diensten

Wichtig: Auch Hilfe für Kontaktabbruch aus belastenden oder destruktiven Beziehungen.

Welche Probleme treten bei Traumafolgestörungen auf?
  • Viele traumatisierte Menschen haben einen Verlust des Vertrauens in andere erlebt.
  • Angst vor Nähe oder Abhängigkeit → Rückzug oder Maskenverhalten.
  • Soziale Isolation aus Selbstschutz oder aus Schamgefühlen.
  • Bindungstraumata: ambivalente, ängstlich-vermeidende oder abhängige Beziehungsmuster.
  • DIS: Anteile mit ganz unterschiedlichen Haltungen gegenüber Menschen oder Nähe.
  • Frühere Täterbeziehungen können soziale Hilfemöglichkeiten negativieren.
  • „Gesunde Beziehungen“ wurden oft gar nicht erlernt → Unsicherheit im Kontakt.
Wie kann qualifizierte Assistenz helfen?
  • Sicherer Übungsraum für Beziehungsgestaltung: Begleitung zu sozialen Treffen, Moderieren bei Bedarf.
  • Helfen, zwischen echten Bedürfnissen und Traumadynamiken zu unterscheiden (z. B. Nähe vs. alte Loyalität).
  • Unterstützung beim Aufbau neuer Kontakte (z. B. Gruppen, Vereine, Nachbarschaft).
  • Stärken von Selbstvertrauen & Abgrenzung in sozialen Situationen.
  • Vor- und Nachbesprechung von Begegnungen: Was war schwierig? Was hat gutgetan?
  • Gemeinsames Erarbeiten von Strategien, z. B. bei Konflikten oder Unsicherheiten.
  • Bei Bedarf Schutz bieten bei Kontakten mit übergriffigen oder belastenden Personen.
  • Ablösung begleiten, z. B. aus destruktiven Beziehungen oder aus Täterbindungen (traumasensibel und schrittweise).

3. Persönliche Lebensplanung

Was gehört dazu?

Methodisch gestützte Begleitung, insbesondere bei:

  • Biografiearbeit, persönliche Zukunftsplanung
  • Verhaltensbeobachtung & Reflexion
  • Bewusstmachung von Wünschen, Anliegen, Zielen
  • Entwicklung von Leistungszielen
  • Nutzung von Beratungsstellen & Sozialraum-Angeboten
  • (Berufliche) Orientierung – unter Berücksichtigung des Nachrangs zur Teilhabe am Arbeitsleben
Welche Probleme treten bei Traumafolgestörungen auf?
  • Biografiearbeit kann extrem schmerzhaft oder verwirrend sein, v. a. bei komplexer Traumatisierung.
  • Viele traumatisierte Menschen haben keine klare Vorstellung von Zukunft oder Zielen, weil das Überleben im Vordergrund stand.
  • DIS: unterschiedliche Innenanteile mit verschiedenen Zielen, Wünschen oder auch Blockaden.
  • Verhaltensmuster sind oft traumainduziert – aber nicht bewusst (z. B. Selbstsabotage, Rückzug, Überanpassung).
  • Essstörungen: Ziele sind oft stark auf Kontrolle, Körper oder Leistung fixiert – Zukunftsplanung braucht einen Perspektivwechsel.
  • Hilfsangebote werden oft gemieden, weil sie überfordern, schambesetzt sind oder Misstrauen auslösen.
  • Berufliche Orientierung wird durch Ängste, Flashbacks oder mangelndes Selbstwertgefühl erschwert.
Wie kann qualifizierte Assistenz helfen?
  • Traumasensible Biografiearbeit begleiten: behutsam, validierend, mit viel Stabilisierung.
  • Unterstützung bei der Frage: Was möchte ich eigentlich – heute, morgen, später?
  • Innensystem einbeziehen (DIS): Wer hat welche Perspektiven? Wo braucht es innere Aushandlung?
  • Verhalten beobachten & gemeinsam reflektieren – ohne Bewertung, aber mit Struktur.
  • Förderung von Selbstwirksamkeit: kleine, erreichbare Ziele sichtbar machen.
  • Zukunft planen trotz Einschränkungen: Was ist möglich? Was tut gut? Was fühlt sich sicher an?
  • Begleitung zu Terminen, Nachbesprechung & Stärkung von Selbstvertrauen in Beratungssituationen.
  • Berufliche Orientierung: Ideen sortieren, Stärken erkennen, Träume ernst nehmen – ohne Leistungsdruck.

4. Teilhabe am gemeinschaftlichen, kulturellen und politischen Leben, Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten

Was gehört dazu?
  • Begleitung, Anleiten und Üben
  • Nutzung von Angeboten im Sozialraum (z. B. Veranstaltungen, Gruppen, Sport, Ehrenamt)
  • Regelmäßige Information in verständlicher Form über Angebote
  • Unterstützung dabei, diese Angebote tatsächlich wahrzunehmen
Welche Probleme treten bei Traumafolgestörungen auf?
  • Viele Betroffene ziehen sich sozial stark zurück (aus Angst, Misstrauen oder Überforderung).
  • Kulturelle oder politische Räume können triggern (z. B. durch Reizüberflutung, Menschenmengen, Strukturen).
  • Freizeit ist oft nicht als Ressource erlebbar, sondern als „leerer Raum“, der innere Unruhe oder Flashbacks verstärkt.
  • Schuld- und Schamgefühle verhindern oft das Gefühl, überhaupt Teil von Gesellschaft sein zu dürfen.
  • Politische Teilhabe erscheint oft weit entfernt und schwer verständlich – gerade bei kognitiver Überforderung.
Wie kann qualifizierte Assistenz helfen?
  • Einfühlsame Recherche & Aufbereitung von passenden Angeboten (z. B. barrierearme, kleine Gruppen, traumasensibel).
  • Erklären, was konkret passiert (z. B. bei einer Selbsthilfegruppe, einem kreativen Kurs, einer politischen Veranstaltung).
  • Gemeinsam hingehen, dort bleiben oder im Hintergrund begleiten – je nach Bedarf.
  • Vorbereiten & nachbesprechen (Was war schön? Was war schwierig?).
  • Anreize schaffen, Freizeitgestaltung als Ressource zu entdecken (nicht als Pflicht).
  • Unterstützung beim Finden von neuen Interessen & sicheren Orten (z. B. Bastelgruppe, Lesekreis, Spaziergangsgruppe).

5. Sicherstellung der Wirksamkeit ärztlicher & ärztlich verordneter Leistungen

Was gehört dazu?
  • Assistenz kann helfen, damit ärztliche oder therapeutische Behandlungen wirksam umgesetzt werden können.
  • Gilt nur nachrangig – also wenn Leistungen nicht schon über z. B. die Krankenkasse (SGB V) abgedeckt sind.
  • Ziel: Sicherstellung der Wirksamkeit → z. B. durch Begleitung, Anleitung oder praktische Unterstützung.
Welche Probleme treten bei Traumafolgestörungen auf?
  • Viele traumatisierte Menschen nehmen medizinische Leistungen nicht wahr, obwohl sie nötig wären.
  • Barrieren: Angst vor Ärzt*innen, Trigger durch Berührung, Misstrauen gegenüber Institutionen.
  • Häufige Dissoziation oder Überforderung bei Terminen → Infos kommen nicht an oder werden nicht umgesetzt.
  • Essstörungen: Ärztliche Hinweise zu Ernährung, Gewicht oder Bewegung werden entweder abgewehrt oder exzessiv kontrolliert umgesetzt.
  • Komplex traumatisierte Menschen haben oft massive Schwierigkeiten, regelmäßig Medikamente einzunehmen oder Therapieempfehlungen umzusetzen.
  • Medizinische Maßnahmen können selbst traumareaktiv sein (z. B. gynäkologische Untersuchungen, invasive Diagnostik).
Wie kann qualifizierte Assistenz helfen?
  • Vorbereitung auf medizinische Termine: Was ist wichtig? Welche Fragen? Welche Sorgen gibt es?
  • Begleitung zu Arztterminen, ggf. mit Dolmetschfunktion zwischen Arzt*Ärztin und Klient*in: „Was meint er/sie mit …?“
  • Nachbesprechung: Was wurde gesagt? Was bedeutet das für den Alltag?
  • Unterstützung beim Verstehen und Umsetzen von Anweisungen, z. B. Medikamenteneinnahme, Verhaltensanpassung.
  • Bei DIS: Orientierungshilfe fürs Innensystem → Welche Anteile können unterstützen? Welche blockieren?
  • Achtsame Begleitung bei medizinischen Maßnahmen, die triggern können (z. B. Untersuchungssituationen).

Welche Berufsgruppen dürfen Qualifizierte Assistenz anbieten?

Grundsätzlich: Bei der qualifizierten Assistenz handelt es sich um pädagogische und psychosoziale Fachleistungen. Diese können nur von Fachkräften mit einer mindestens dreijährigen Fach- oder Hochschulausbildung im Sozial- und Gesundheitsbereich erbracht werden.

Siehe: Drucksache Deutscher Bundestag 18/9522

Weiteres wird in den Landesverordnungen geregelt.

Regelungen nach Bundesland

Baden-Württemberg

Im Landesrahmenvertrag ist keine Auflistung der spezifischen Berufe angegeben.

Landesrahmenvertrag Baden-Württemberg

Bayern

4.2.1.3. Personalqualifikation

(1) Zur Erbringung der Leistungen sind vom Leistungserbringer ausschließlich geeignete Fachkräfte einzusetzen.

(2) Geeignete Fachkräfte müssen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten mit einer i. d. R. dreijährigen Fachausbildung mit staatlicher Anerkennung oder mit Bachelor- oder Masterstudium bzw. vergleichbarem Studium aus dem Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens erworben haben, die eine fachgerechte Aufgabenerfüllung gewährleisten.

(3) Die eingesetzten Assistenzkräfte müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen.

Landesrahmenvertrag Bayern

Berlin
  • Heilerziehungspfleger*innen
  • Heilpädagog*innen
  • Arbeits-, Beschäftigungs- und Ergotherapeut*innen
  • Erzieher*innen
  • Gesundheits- und Pflegefachkräfte
  • Physiotherapeut*innen
  • Motopäd*innen

Zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie zur Erhaltung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Leistungsberechtigten sind begleitende Leistungen anzubieten. Im Rahmen der begleitenden Betreuung wird durch entsprechende Fachkräfte insbesondere Sozialarbeiter*innen, Pädagog*innen, Psycholog*innen angesehen.

Landesrahmenvertrag Berlin

Brandenburg

Im Landesrahmenvertrag ist keine Auflistung der spezifischen Berufe angegeben.

Landesrahmenvertrag Brandenburg

Bremen

Die personelle Ausstattung und die Qualifikation richten sich nach dem Hilfebedarf der Leistungsberechtigten und den Erfordernissen der einzelnen Leistungstypen der Einrichtung. Sie müssen den allgemeinen fachlichen Erkenntnissen und Notwendigkeiten für die Maßnahmen entsprechen.

Landesrahmenvertrag Bremen

Hamburg

Das für die Betreuungsleistungen eingesetzte Personal besteht aus:

  • Pädagogisch ausgebildetem Personal
  • Pflegerisch ausgebildetem Personal
  • Hauswirtschaftlich ausgebildetem Personal

Landesrahmenvertrag Hamburg

Hessen

2.7.2.1 Fachkräfte

(1) Die formalen Voraussetzungen für Fachkräfte sind erfüllt, wenn die Mitarbeitenden den Anforderungen der Einrichtungsrichtlinien (§§ 45 ff. SGB VIII) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

(2) Als fachlich geeignet sind Fachkräfte anzusehen, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten mit einer auf mindestens drei Jahre ausgelegten Fachschulausbildung insbesondere in den Bereichen Pädagogik, soziale Arbeit oder Pflege erworben haben.

(3) Es kommen ebenfalls Berufsgruppen aus den in Absatz 2 genannten Bereichen mit Hochschulabschlüssen als Bachelor oder Master bzw. vergleichbaren Abschlüssen (zum Beispiel Lehrkräfte mit 2. Staatsexamen) zum Einsatz.

Landesrahmenvertrag Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Die genannten Abschlüsse orientieren sich an den individuellen Bedarfen der Menschen mit Behinderungen. Sie stellen einen Auszug der Bandbreite der Fachkompetenzen innerhalb der Leistungsbereiche dar und beinhalten keine abschließende Auflistung adäquater Fachkräfte- oder Berufsbezeichnungen.

a) Fachkräfte mit einer einschlägigen, mindestens dreijährigen Ausbildung oder einem Studium im heilpädagogischen Bereich, insbesondere:

  • Heilerzieher*innen
  • Heilerziehungspfleger*innen
  • Heilpädagog*innen

b) Fachkräfte mit einer einschlägigen, mindestens dreijährigen Ausbildung oder einem Studium im (sozial-)pädagogischen Bereich, insbesondere:

  • Erzieher*innen mit staatlicher Anerkennung
  • Rehabilitationspädagog*innen
  • Sozialpädagog*innen
  • Pädagog*innen mit sozial- oder sonderpädagogischer Studienausrichtung
  • Erziehungswissenschaftler*innen
  • Inklusionspädagog*innen
  • Gemeindepädagog*innen
  • Gemeindereferent*innen
  • Diakon*innen
  • Heimerzieher*innen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation
  • Motopädagog*innen
  • Arbeitspädagog*innen, -erzieher*innen
  • Fachkräfte für Arbeits- und Berufsförderung
  • Ingenieurpädagog*innen
  • Lehrer*innen (mindestens 1. Staatsexamen)
  • Sozialarbeiter*innen
  • Ökonompädagog*innen
  • Präventions- und Gesundheitsförderer*innen

c) Fachkräfte mit einer einschlägigen, mindestens dreijährigen Ausbildung oder einem Studium im therapeutischen Bereich, insbesondere:

  • Ergotherapeut*innen
  • Physiotherapeut*innen
  • Motopäd*innen
  • Arbeitstherapeut*innen
  • Logopäd*innen

d) Fachkräfte mit einer einschlägigen, mindestens dreijährigen Ausbildung oder einem Studium im psychologischen/psychiatrischen Bereich, insbesondere:

  • Psycholog*innen
  • Gerontopsycholog*innen
  • Fachärzt*innen für Psychiatrie
  • Gerontopsychiater*innen
  • Fachkraft in der Gemeindepsychiatrie
  • Psychagog*innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen

Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Im Landesrahmenvertrag ist keine Auflistung der spezifischen Berufe angegeben.

Landesverordnung Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Personelle Ausstattung / Personalqualifikation

Zur Erbringung der Leistungen sind vom Leistungserbringer ausschließlich geeignete Fachkräfte einzusetzen. Geeignete Fachkräfte zur Erbringung der qualifizierten Assistenz müssen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten mit einer mindestens dreijährigen Fachausbildung im Bereich Pädagogik, Pflege oder sozialer Arbeit erworben haben.

Fachkräfte sind insbesondere Ergotherapeut*innen, Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen, Heilpädagog*innen, Pflegefachkräfte, Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen und Personen mit vergleichbarer Ausbildung. Bedarfsgerecht kommen hierbei sowohl Berufsgruppen mit Fachschulausbildung als auch Berufsgruppen mit Bachelor- oder Masterabschluss bzw. vergleichbarem Abschluss zum Einsatz.

Die eingesetzten Assistenzkräfte müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen. Dadurch wird sichergestellt, dass die spezifischen Bedarfe unabhängig von der Behinderung gedeckt werden können und beispielsweise auch blinde, gehörlose und taubblinde Leistungsberechtigte eine für sie geeignete Assistenzkraft erhalten.

Landesrahmenvertrag Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Im Landesrahmenvertrag ist keine Auflistung der spezifischen Berufe angegeben.

Landesrahmenvertrag Rheinland-Pfalz

Sachsen

Fachkräfte müssen eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf oder ein Studium abgeschlossen haben, wodurch ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt wurden. Bei welchen Berufsgruppen ein solcher Fachkraftstatus angenommen werden kann, ergibt sich aus der nicht abschließenden Aufzählung in der Anlage:

  • Psycholog*in
  • Ergotherapeut*in
  • Logopäd*in
  • Physiotherapeut*in
  • Heilpädagog*in
  • Kunsttherapeut*in
  • Krankengymnast*in
  • Diätassistent*in
  • Musiktherapeut*in
  • Sozialpädagog*in
  • Sozialarbeiter*in
  • Erzieher*in
  • Heilerziehungspfleger*in
  • Rehabilitationspädagog*in
  • Sonderpädagog*in
  • sowie andere für die Praxis in sozial-, heil- oder sonderpädagogischen Wohnformen vergleichbar ausgebildete akademische Fachkräfte mit Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss

§ 18 SächsBeWOGDVO

Sachsen-Anhalt

Im Landesrahmenvertrag ist keine Auflistung der spezifischen Berufe angegeben.

Landesrahmenvertrag Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Im Landesrahmenvertrag ist keine Auflistung der spezifischen Berufe angegeben.

Landesrahmenvertrag Schleswig-Holstein

Thüringen

Personelle Ausstattung und Qualifikation des Personals

Die vom Leistungserbringer bereitzustellende personelle Ausstattung und die Qualifikation des Personals richten sich nach dem Hilfebedarf der Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der als Grundlage des Leistungsangebots mit dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe vereinbarten Konzeption als Bestandteil der Leistungsvereinbarung.

Landesrahmenvertrag Thüringen

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